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Impressum
/ Satzung
Impressum
Winser Amateurtheater WAT e.V.
Amtsgericht Lüneburg VR 200271
1. Vorsitzender: Torsten Mehls
Anschrift:
Winser Amateurtheater WAT e.V.
c/o Torsten Mehls
Douglasienweg 10
29308 Winsen (Aller)
Tel.: (05143) 1472
E-Mail
Kontakt
Pressekontakt:
Ansprechpartner:
Gabriele Rennau
Presse E-Mail
Satzung Winser Amateurtheater WAT e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 14.11.2007 in
Winsen (Aller).
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Winser Amateurtheater WAT e.V".
2. Er hat seinen Sitz in Winsen (Aller) und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziel des Vereins ist die Pflege, Förderung und
Verbreitung des Amateurtheaters in der Region.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a) die Pflege des gemeinsamen Theaterspiels im Rahmen wöchentlicher
Proben,
b) jährlich stattfindende öffentliche Theateraufführungen,
c) Weiterbildungen im Theaterbereich für Mitglieder,
d) sowie den kulturellen Austausch im Rahmen der Geselligkeit der
Mitglieder.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen
Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche
Beitrittserklärung des neuen Mitglieds, sowie die schriftliche Annahme des
Beitritts durch den Vorstand.
3. Die Art der Mitgliedschaft kann gewählt werden:
a) Aktives Mitglied (nur natürliche Personen).
b) Passives Mitglied (nur natürliche Personen).
c) Förderndes Mitglied.
4. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat.
5. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen
Verpflichtungen (gemäß dem Eintrittsformular) gegenüber dem Verein nicht
nachkommt. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied die
Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied
ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die
die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung,
b) Vorstand,
c) Kassenprüfer.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in
der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Stimm- und Teilnahmeberechtigt sind nur aktive und passive Mitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des
Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den
Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes,
b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
f) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist,
g) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus
Aufgaben seitens des Vereins,
h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des
Vereins.
4. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe
der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich
eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im
ersten Quartal jeden Jahres.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie
muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche
Berufung tagen.
6. Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst.
7. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten
Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig
von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand
ist mit der Einladung hinzuweisen.
8. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren
Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der
Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den
Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich
tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung
durch den ersten und zweiten Vorsitzenden des Vereins.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis
zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand soll in der Regel alle zwei Monate tagen.
a) Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vortandes anwesend
sind.
b) Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn alle Mitglieder des Vorstandes
übereinstimmen.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem
Vorstandsvorsitzenden zu Unterzeichen.
§ 8
Ehrenvorsitz / Ehrenmitglied
1. Der Verein kann einen Ehrenvorsitzenden nach Vorschlag
des Vorstandes im Rahmen der Mitgliederversammlung wählen.
2. Ehrenvorsitzender kann jedes aktive und passive Mitglied werden,
welches sich durch seine besonderen Verdienste im Verein ausgezeichnet hat
und nicht dem Vorstand angehört.
3. Der Ehrenvorsitzende wird auf Lebenszeit gewählt.
4. Der Ehrenvorsitzende hat auf eigenen Wunsch die folgenden Rechte
a) Beratung der Theatergruppe und des Vorstands,
b) Ehrung der Mitglieder bei Jubiläen und Geburtstagen,
c) Repräsentation des Vereins in der Öffentlichkeit.
5. Der Ehrenvorsitzende erhält eine Urkunde über sein Amt und wird als
Dankeschön auf Lebenszeit von der Beitragsentrichtung befreit.
6. Ebenfalls können Ehrenmitglieder ernannt werden, welche die Rechte aus
§ 8 (3) und (5) erhalten.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks
und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu
Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den
stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung
der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom
Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der
nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins
entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des gesamten
Vermögens.
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